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Die Satzung des Kiel-Marketing e.V.
Die Vereinssatzung (als PDF-Dokument zum Download)
§ 1
Name, Sitz, Geschäftsjahr
1. Der Verein führt den Namen "Kiel-Marketing e.V.".
Er wird in das Vereinsregister des Amtsgerichts Kiel eingetragen.
2. Der Sitz des Vereins ist Kiel.
3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2
Zweck und Aufgaben
1. Der Verein hat den Zweck, die allgemeinen wirtschaftlichen Rahmenbedingungen in der Landeshauptstadt Kiel zu verbessern. Er soll dazu beitragen, dass die Stadt als Landeshauptstadt Schleswig-Holsteins insbesondere ihre Aufgaben in den Bereichen Handel, Dienstleistung und Tourismus besser wahrnimmt. Durch eine aktive planerische und konzeptionelle Mitwirkung sowie die Koordination des Sponsorings der Mitglieder soll langfristig eine Steigerung der Kaufkraft, der Gäste- und der Übernachtungszahlen herbeigeführt werden.
2. Zur Verwirklichung seines Zwecks will der Verein
• Personen, Unternehmen, Organisationen, Behörden und Einrichtungen, die wirtschaftlich in Kiel aktiv sind, als Mitglieder gewinnen oder eine Zusammenarbeit anstreben soweit dies dem Vereinszweck dient;
• Marketing-Konzeptionen für die Bereiche Stadt-, Standort- und Tourismusmarketing entwickeln und umsetzen sowie ihre Umsetzung durch Dritte fördern;
• Anstöße und Anregungen für die Entwicklung Kiels geben, z. B. durch Veröffentlichungen, öffentliche Veranstaltungen und Workshops.
3. Der Verein erfüllt seine Aufgaben durch
• Aufbau und Pflege regelmäßiger und dauerhaft angelegter Kommunikation und Kooperation zwischen allen, deren Arbeit der Erreichung des Vereinszwecks dient;
• das Betreiben, Anregen oder Unterstützen der Darstellung der Stadt Kiel nach innen und außen, auch durch Vergabe von Aufträgen an Dritte, die Herausgabe von Veröffentlichungen oder deren Unterstützung;
• die Ausarbeitung von Konzepten für Veranstaltungen, Publikationen, Ausstellungen, Wettbewerbe und dergleichen, zur Steigerung der Anziehungskraft auf Kunden, Touristen und Unternehmen sowie zur Steigerung der wirtschaftlichen Attraktivität der Stadt Kiel einschließlich der Unterstützung solcher Tätigkeiten von Mitgliedern oder Dritten;
• die Erfolgskontrolle für solche Veranstaltungen, Publikationen, Ausstellungen, Wettbewerbe und dergleichen;
• die Mitarbeit an der Schaffung und ständigen Verbesserung von Einrichtungen, die dem Tourismus dienen;
• die Unterhaltung von Beratungs- und Auskunftsstellen für Touristen;
• die Erarbeitung oder Beschaffung von Image- oder Standortanalysen, Bausteinen zu Marketing-Konzepten
und ähnlichen Analysen und Gutachten und deren Verwertung zur Förderung der Bekanntheit und des Außenbildes der Stadt Kiel;
• die Verbesserung des Informationsstandes unter den Akteuren der Stadt über ihre jeweiligen Aktivitäten;
• die Förderung des kulturellen Lebens in der Stadt Kiel;
• die Förderung der Ansiedlung und Erhaltung von Arbeitsstätten und des Arbeitskräftepotenzials.
4. Die koordinierende Wirkung des Vereins bietet den Mitgliedern folgende Vorteile:
• Zusammenfassung von Sponsorings, um Größenordnungen zu erreichen, die nachhaltige Effekte erzielen;
• Planung und Erfolgskontrolle der ergriffenen Maßnahmen;
• Erkenntnisse aus der Planungs- und Konzeptarbeit, die für die betrieblichen Entscheidungen maßgeblich
sein können;
• Stadt-, Standort- und Tourismusmarketing zur Verbesserung des Zugangs zu Kunden, Gästen, Mitarbeitern
und Lieferanten;
• Unterstützung der Öffentlichkeitsarbeit insbesondere durch Werbung für das Mitglied auf Plakaten, in
Broschüren, Anzeigen und ähnlichen Publikationen des Vereins bzw. durch die Möglichkeit des Mitglieds auf
die Unterstützung des Vereins werblich aufmerksam zu machen.
5. Mittel des Vereins dürfen nur für den satzungsgemäßen Zweck verwendet werden.
Niemand darf durch Ausgaben, die diesem Zweck fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Mitgliedschaft
1. Ordentliche Mitglieder des Vereins können volljährige natürliche Personen und juristische Personen des
privaten und öffentlichen Rechts werden.
2. Jedes ordentliche Mitglied hat einen Mitgliedsbeitrag zu entrichten. Näheres bestimmt eine
Beitragsordnung, die von der Mitgliederversammlung beschlossen wird.
3. Die Mitgliederversammlung kann mit einer Mehrheit von drei Vierteln der Stimmen Ehrenmitglieder
ernennen, die nicht Mitglieder des Vereins sein müssen. Soweit Ehrenmitglieder selbst Mitglieder des Vereins sind, entfällt für sie der Mitgliedsbeitrag.
4. Über die Aufnahme eines ordentlichen Mitgliedes entscheidet der Vorstand auf schriftlichen Antrag
abschließend.
§ 4 Ende der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet
a) durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand mit einer Frist von 6 Monaten zum Ende eines
Geschäftsjahres;
b) zudem durch Liquidation, Eröffnung der Insolvenz oder Ablehnung der Eröffnung der Insolvenz mangels
Masse, mit der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung nach §§ 807, 915 ZPO sowie bei Wegfall der Rechtsfähigkeit;
c) durch Ausschluss aus wichtigem Grund, über den der Vorstand entscheidet. Gegen den Ausschluss, über
den das betroffene Mitglied schriftlich zu informieren ist, kann es innerhalb von zwei Wochen nach Zugang die Beschlussfassung der nächsten regulären Mitgliederversammlung beantragen. Bis zu einer Entscheidung der Mitgliederversammlung ruht die Mitgliedschaft.
§ 5 Organe
Organe des Vereins sind
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
c) die Geschäftsführung
§ 6 Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung tagt jährlich bis zum 30. Juni auf schriftliche Einladung des Vorstandes. Die
Ladungsfrist beträgt mindestens zwei Wochen ab Datum der Absendung. In der Einladung ist die Tagesordnung anzugeben. Die Mitgliederversammlung ist zudem zu berufen, wenn ein Fünftel der
Mitglieder dies unter Angabe des Zwecks und der Gründe schriftlich verlangt.
2. Die Vertretung eines Mitgliedes ist nur durch ein anderes Mitglied aufgrund schriftlicher Vollmacht zulässig.
3. Die Leitung der Mitgliederversammlung hat die oder der Vorsitzende.
4. Jede ordnungsgemäß geladene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.
5. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst, soweit diese Satzung
nichts anderes vorschreibt. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen. Jedes Mitglieder
hat; eine nach der Höhe seines Jahresbeitrags für das laufende Geschäftsjahr bestimmte Stimmenzahl.
Näheres wird in der Beitragsordnung geregelt.
6. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden in einem Protokoll niedergeschrieben, welches von der
oder dem Vorsitzenden und einem Mitglied der Geschäftsführung zu unterzeichnen ist.
§ 7 Aufgaben der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist zuständig für
a) die Wahl des Vorstandes mit Ausnahme der oder des Vorsitzenden (§ 8 Abs. 2),
b) die Festsetzung der Jahresmitgliedsbeiträge und der damit verbundenen Stimmrechte (§ 6 Abs. 5) in einer Beitragsstaffel ,
c) die Ernennung von Ehrenmitgliedern (§ 3 Abs. 2),
d) die Beschlussfassung über Ausschluss-Entscheidungen des Vorstandes (§ 4 lit. c),
e) die Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes des Vorstandes und des Jahresabschlusses sowie die
Entlastung der Vorstandsmitglieder einschließlich des geschäftsführenden Vorstandes und der Geschäftsführung,
f) die Wahl von Abschlussprüfern,
g) Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins; diese Beschlüsse bedürfen einer Mehrheit von drei
Vierteln der abgegebenen Stimmen; § 6 Abs. 5 Satz 2 gilt entsprechend.
§ 8 Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus 8 bis höchstens 12 Mitgliedern, von denen die Mitgliederversammlung 7 bis
höchstens 11 Mitglieder für die Dauer von drei Jahren wählt. Die gewählten Mitglieder des Vorstandes
bleiben bis zu einer Neuwahl im Amt.
2. Vorsitzende oder Vorsitzender des Vorstandes ist die oder der jeweilige Wirtschaftsdezernent/-in der Landeshauptstadt Kiel. Die Mitgliederversammlung wählt zwei stellvertretende Vorsitzende.
3. Der Vorstand wird von der oder dem Vorsitzenden nach Bedarf, mindestens jedoch zweimal jährlich,
sonst auf schriftliches Verlangen von mindestens der Hälfte der Vorstandsmitglieder mit einer Frist von
mindestens zwei Wochen ab Absendedatum schriftlich und unter Angabe der Tagesordnung einberufen.
4. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist.
Die Beschlussfassung erfolgt mit einfacher Mehrheit; über den Ausschluss von Mitgliedern (§ 4 lit. c) mit
Zweidrittelmehrheit. § 6 Abs. 5 Satz 2 gilt entsprechend.
5.Der Vorstand ist zuständig für
a) Beschlüsse über Wirtschafts-, Investitions- und Personalpläne auf Vorlage des geschäftsführenden
Vorstandes,
b) den Ausschluss von Mitgliedern nach § 4 lit. c,
c) die Entgegennahme des Jahresabschlusses durch den geschäftsführenden Vorstand,
d) die Bestellung und Abberufung der Geschäftsführung nach § 10,
e) die Beratung und Kontrolle der Geschäftsführung,
f) die Einrichtung und Auflösung von Beiräten,
g) die Verabschiedung einer Geschäftsordnung für den geschäftsführenden Vorstand und die Geschäftsführung.
6.Beschlüsse des Vorstandes werden in einem Protokoll niedergeschrieben, welches von der oder dem Vorsitzenden und einem Mitglied der Geschäftsführung zu unterzeichnen ist.
§ 9 Geschäftsführender Vorstand
1. Der geschäftsführende Vorstand besteht aus der oder dem Vorsitzenden des Vorstandes sowie zwei
stellvertretenden Vorsitzenden und zwei weiteren Mitgliedern, die von der Mitgliederversammlung
im Rahmen der Wahlen zum Vorstand mitbestimmt werden. Die Amtszeit der Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes folgt ihrer Amtszeit als Mitglieder des Vorstandes.
2. Die oder der Vorsitzende und die zwei Stellvertreter sind Vorstände im Sinne des § 26 Abs. 2 BGB.
Der Verein wird durch zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes gemeinsam vertreten. Für das
Innenverhältnis regelt die Geschäftsordnung Näheres.
3. Der geschäftsführende Vorstand tagt nach Bedarf. Die oder der Vorsitzende lädt mit einer Frist von
zwei Wochen ab Absendedatum schriftlich unter Angabe der Tagesordnung mindestens dreimal jährlich,
sonst auf Verlangen von mindestens drei Mitgliedern des geschäftsführenden Vorstandes ein.
4. Der geschäftsführende Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei seiner Mitglieder
anwesend sind. Er entscheidet mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen;
§ 6 Abs. 5 Satz 2 gilt entsprechend. Eine Beschlussfassung per Mail in Textform ist nur zulässig, wenn alle
Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes vorher im Einzelfall einwilligen.
5. Der geschäftsführende Vorstand ist zuständig für alle Fragen, die ihm die Geschäftsordnung zuweist,
in Fällen besonderer Eilbedürftigkeit auch über die Aufgaben nach der Geschäftsordnung hinaus. In
diesen Fällen berichtet er den übrigen Mitgliedern des Vorstandes unverzüglich schriftlich.
6. Beschlüsse des geschäftsführenden Vorstandes werden in einem Protokoll niedergeschrieben,
welches von der oder dem Vorsitzenden und einem Mitglied der Geschäftsführung zu unterzeichnen ist.
§ 10 Geschäftsführung
1. Der Vorstand bestellt einen, höchstens zwei Geschäftsführer. Die Geschäftsführer sind besondere Vertreter
nach § 30 BGB. Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, vertritt er den Verein im Rahmen dieser Vertretungsmacht allein, sind zwei Geschäftsführer bestellt, vertreten sie den Verein gemeinschaftlich.
2. Die Bestellung zum Geschäftsführer ist unbeschadet arbeitsvertraglicher Entschädigungsansprüche
jederzeit widerruflich; der Widerruf gilt zugleich als Kündigung des Arbeitsvertrages zum nächstmöglichen
Zeitpunkt.
3. Die Geschäftsführung ist verantwortlich für die Umsetzung der Beschlüsse des
Vorstandes und des geschäftsführenden Vorstandes sowie die ordnungsgemäße Erledigung aller
Aufgaben. Sie nimmt mit beratender Stimme an den Sitzungen des Vorstandes und des geschäftsführenden Vorstandes teil. Die Geschäftsführung ist arbeitsrechtlich Vorgesetzter der
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Vereins. Einzelheiten zur Tätigkeit der Geschäftsführung ergeben sich
aus der Geschäftsordnung.
§ 11 Schlussbestimmungen
1. Der Vorstand kann in Einzelfällen die Fristen zum Ausscheiden von Mitgliedern verkürzen, wenn dies im
wohl verstandenen Interesse des Vereins liegt.
2. Die Landeshauptstadt Kiel hat das Recht, Jahresabschlüsse durch ihr Rechnungsprüfungsamt jederzeit
prüfen zu lassen. Soweit eine für den Verein gleichwertige Prüfung bereits beauftragt oder erfolgt ist,
trägt die Landeshauptstadt Kiel die durch ihre Prüfung entstehenden Kosten selbst.
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